Präambel
Aus dem in Anwesenheit SKKH Prinz Louis Ferdinand von Preußen und unter maßgeblicher Mitwirkung von Dr. Hans-Joachim Schoeps, Professor für Religions- und Geistesgeschichte an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg, als Antwort auf die 68er Studentenunruhen im Jahre 1969 auf der Burg Hohenzollern gegründeten und auf Vorschlag des Prinzen „Zollernkreis“ genannten Zusammenschluß von der preußischen Staatsidee und einem freiheitlichen, föderativ gegliederten deutschen Vaterland verbundenen Gleichgesinnten erwuchs im Jahre 1975 das „Institut zur Förderung der preußischen Staatsauffassung sowie des deutschen Geschichts und Kulturbewußtseins e. V.“, kurz „Preußeninstitut“.
Beide, Zollernkreis und Preußeninstitut, haben es sich zur Aufgabe gemacht, Preußen und seiner Geschichte Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.
Das Preußeninstitut gibt sich am 19.10.2002 als „Eingetragener Verein“ die nachstehende neue Satzung:
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Name.
Der Verein trägt den Namen „Institut zur Förderung der preußischen Staatsauffassung sowie des deutschen Geschichts und Kulturbewußtseins e.V.“. Kurzform: „Preußeninstitut e.V.“. (Nachstehend immer „Preußeninstitut“ genannt.)
2) Rechtsform und Sitz.
Das Preußeninstitut erhält die Rechtsform eines eingetragenen Vereins im Sinne der §§ 55 bis 79 BGB und hat seinen Sitz in Stuttgart.
3) Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr des Preußeninstituts ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung.
3) Die vorstehenden Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Der Verein wird Arbeiten zur wissenschaftlichen Erforschung der deutschen Geschichte und Kulturgeschichte durchführen und fördern.
b) Der Verein wird Öffentlichkeitsarbeit durch Rundfunk, Fernsehen und Presse, durch Verbreitung von Schriften und Durchführung von Seminaren leisten. Er wird durch geeignete, wissenschaftlich vorgebildete Persönlichkeiten Gesprächskreise, Diskussionen, Vorträge und sonstige öffentliche Veranstaltungen durchführen. Damit will er bewirken, daß Staatstreue und Verantwortungsbewußtsein, Toleranz und Gerechtigkeit, Treue und Redlichkeit in höherem Maße in unserer Gesellschaft zum Tragen kommen.
c) Der Verein will im Sinne seiner Ziele sowohl in der Jugenderziehung als auch in der Erwachsenenbildung tätig werden.
d) Der Verein will Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter, die mit dem Vereinszweck übereinstimmen, durch materielle und personelle Hilfe fördern.
e) Zur Durchführung seiner öffentlichen Veranstaltungen bedient sich das Preußeninstitut der Organisation des „Zollernkreises“. Der „Zollernkreis“ stellt die Arbeitsorganisation des Preußeninstituts für die Öffentlichkeitsarbeit dar, ohne dadurch jedoch Organ im Sinne des § 26 BGB zu sein. Alle öffentlichen Veranstaltungen des „Zollernkreises“ führt dieser stets im Auftrag und im Namen des Preußeninstituts durch.
f) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
g) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
h) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Mitglieder.
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und nicht eingetragene Vereine werden.
2) Erwerb der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Berufes, des Geburtsdatums, des Geburtsortes und der Wohnung einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Gründe für eine Ablehnung des Antrags auf Aufnahme zu nennen.
3) Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Tod.
Durch den Tod einer natürlichen Person oder der Auflösung einer Mitgliederkorporation.
b) Durch Austritt.
Der Austritt ist mit einer Frist von 3 (drei) Monaten jeweils zum Halbjahresende durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären.
c) Durch Ausschluß.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Zielen des Vereins zuwiderhandeln, mit ihrer Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand sind oder wenn für ihren Ausschluß ein sonstiger wichtiger Grund besteht. Ebenfalls können Mitglieder ausgeschlossen werden, die Mitglied bei anderen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung wie das Preußeninstitut sind. Dies gilt nicht, wenn die andere Vereinigung ihrerseits Mitglied des Preußeninstituts ist. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, der mit einfacher Mehrheit und endgültig entscheidet. Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen durch Einschreibebrief mitzuteilen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
1) Durch Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jeweils 2 (zwei) Jahre (das laufende und das folgende Jahr) durch diejenige Mitgliederversammlung festgesetzt, die den Vorstand für 2 (zwei) Jahre wählt.
2) Durch Spenden.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
§ 6
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten. Dieser wird für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Vorstand gewählt. Der Präsident kann zugleich ein weiteres Vorstandsamt bekleiden.
3) Der erste und der zweite Vorsitzende sind nach außen alleinvertretungsberechtigte Vertreter des Vereins und Organe im Sinne des § 26 BGB.
4) Intern bedarf jedes den Verein verpflichtende Handeln eines Vertreters der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes. (Ausnahmen von dieser Regelung z. B. für den Schatzmeister oder die hauptamtliche Geschäftsführung kann der Vorstand jederzeit beschließen.)
5) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 (zwei) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich, falls erforderlich, der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl eines neuen Vorstandsmitglieds aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
7) Der Vorstand kann die Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers beschließen.
§ 7
Beschlußfassung und Geschäftsordnung des Vorstands
1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der erste oder der zweite Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigung eines anwesenden Vorstandsmitgliedes vertreten sind.
2) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.
3) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das der erste oder der zweite Vorsitzende unterzeichnet und das von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden muß.
4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8
Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung), die jährlich in den ersten drei Monaten des betreffenden Jahres stattfinden soll, wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 3 (drei) Wochen unter Übersendung einer Tagesordnung schriftlich einberufen.
2) Die Ordentliche Mitgliederversarnmlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 (fünfzig) % der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. In der Abstimmung haben die anwesenden und die vertretenen Mitglieder je eine Stimme.
3) Im Falle der Beschlußunfähigkeit durch Nichterreichung der erforderlichen anwesenden bzw. vertretenen Anzahl der Mitglieder erfolgt unter Fortfall aller Fristen an Ort und Stelle die sofortige Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresabrechnung entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt (alle zwei Jahre) den neuen Vorstand und mindestens zwei Rechnungsprüfer und gibt Vorschläge für die weitere Arbeit. Sie beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, die nicht reine Verwaltungsfunktionen sind und befindet über eine etwaige Auflösung des Vereins.
5) Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordentliche oder die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 (drei Vierteln).
6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermägen des Vereins an die Prinzessin Kira von Preußen Stiftung, 28211 Bremen, Sven-Hedin-Str. 10, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das der 1. oder der 2. Vorsitzende unterzeichnet und das von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet wird.
§ 9
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden, wenn
1) der Vorstand, oder
2) mindestens 10 (zehn) % der Mitglieder es beantragen. Die Ausführungen des § 8 gelten sinngemäß.
§ 10
Wissenschaftlicher Beirat
1) Es wird ein wissenschaftlicher Beirat geschaffen. Sein Leiter ist ein Vorstandsmitglied, das vom Vorstand unter Ausschluß seiner eigenen Stimme gewählt wird. Er kann nach seinem Ermessen Mitarbeiter auswählen.
2) Der wissenschaftliche Beirat ist kein Vereinsorgan im Sinne des § 26 BGB.
Rastatt, den 19.10.2002
gez. Dr. Rolf Sauerzapf gez. Dr. Albrecht Jebens
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Gemeinnützigkeit
Das „Institut zur Förderung der preußischen Staatsauffassung sowie des deutschen Geschichts- und Kulturbewußtseins e. V. (Preußeninstitut)“ ist durch die Bescheinigung des Finanzamts in Stuttgart vom 10. März 1976, Aktenzeichen Nr. G 474 wegen Förderung der Erwachsenenbildung vorläufig als gemeinnützigen Zwecken dienend und zu den in § 4, Abs. 1, Ziff. 6 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gehörig, anerkannt worden. Dies wurde inzwischen mehrmals, zuletzt im April 2003, durch das Finanzamt in Remscheid bestätigt.